Das Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern hat mit dem Urteil vom 28. Mai 2020, L 6 KR 100/15, entschieden und sehr ausführlich und stichhaltig begründet, dass auch nach einer sog. Aussteuerung aus der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) Anspruch auf Erstattung der „Fahrtkosten“ durch die GKV während einer stufenweisen Wiedereingliederung 2012 in Betracht komme.
Mit diesem bahnbrechenden Urteil wurde ein gegenteiliger Gerichtsbescheid des SG Schwerin vom 13. November 2015 insoweit aufgehoben. Revision wurde vom LSG nicht zugelassen nach § 160 SGG. Das Urteil ist nun rechtskräftig!
www.dejure.org/2020,24755
Leitsätze des Urteils des LSG M-V
Das Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern ist – entgegen anderslautenden GKV-Ablehnungsbescheiden – sinngemäß eins zu eins übertragbar auch auf das novellierte SGB IX. Es gilt auch rückwirkend für Fahrtkosten bei einer StW in Vorjahren etwa aus 2016, und zwar sowohl laut altem SGB IX vor 2018 - als auch nach BTHG. Die GKV begründen Ablehnungen gerne damit, dass solche Urteile nicht rückwirkend für Altfälle gelten würden. Das ist definitiv falsch bzw. abseitig.
Berufungsurteil beanstandet gängige Verwaltungspraxis
Mit dieser Entscheidung hat das Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern
einer verbreiteten bisherigen Verwaltungspraxis energisch widersprochen: Die GKV-Verbände hatten in einem Rundschreiben vom 18. Juni 2001 i.d.F. vom 1. April 2019 zu § 73 SGB IX gemeint, dass Fahrkosten bei StW „keine Leistung“ der GKV sei. Das LSG M-V hat mit seinem Urteil nun rechtskräftig klargestellt, dass Gerichte an solche irreführenden Rundschreiben nicht gebunden sind.
GKV-Paragraphenkette: § 60 Abs. 5 SGB V > § 73 Abs. 1 und 4 SGB IX n.F. >
§ 5 Abs. 1 BRKG (soweit PKW-Fahrten) zur Fahrkosten-Erstattung bei bestandskräftig bewilligter StW.
www.dejure.org/gesetze/SGB_V/60.html
Kontextlink:
www.tinyurl.com/Wiki-Fahrkosten-StW
Beitrag: Heidi Stuffer, 12/2020